Erlaubnis zur Hundezucht
Hundezucht in Deutschland
Hält ein Züchter mehr als drei fortpflanzungsfähige Hündinnen oder hat er mehr als drei Würfe pro Jahr, wird er in Deutschland als gewerbsmäßiger/gewerblicher Hundezüchter eingestuft. Das Züchten erfordert dann eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss man unter anderem seine Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen und eine behördliche Prüfung der Räumlichkeiten und Hunde gewähren. Als gewerbsmäßiger/gewerblicher Züchter, sollte man nicht versäumen, seine Zucht auch beim Gewerbeamt anzuzeigen.
Bauamt
Unter Umständen ist es notwendig beim Bauamt eine Baugenehmigung für eine Hundezucht zu beantragen, besonders wenn man Zwingeranlagen errichten möchte. Auch ist der Standort einer gewerbsmäßigen/gewerbliche Hundezucht nicht unerheblich. In Wohngebieten kann sie wegen Lärmbelästigung baurechtlich untersagt werden, selbst wenn die Lärmgrenzwerte eingehalten werden (Lärm Immisson). Doch auch in einem Naturschutzgebiet kann Hundezucht stark reglementiert werden, da der Schutz der Natur im Vordergrund steht.
Je nach Bundesland und Bebauungsplan gelten unterschiedliche Regeln.
Es ist ratsam diese mit der örtlichen Baubehörde vorab zu klären.
Eine Bauvoranfrage dient der unverbindlichen Vorabklärung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Hundezucht), bevor man einen aufwendigen und teuren Bauantrag stellt. Eine Bauvoranfrage kann von jedem selber eingereicht werden. Ein positiver Bauvorbescheid verschafft Planungssicherheit für drei Jahre.
Den Bauantrag muss ein Bauvorlageberechtigter, wie Architekten und Bauingenieure, die in der jeweiligen Landes-Ingenieurkammer eingetragen sind, beim Bauamt einreichen.
Veterinäramt
Das Veterinäramt prüft in zwei Schritten.
Hundezucht muss beim Veterinäramt angemeldet werden. Die dafür erforderlichen Formulare erhält man beim zuständigen Veterinäramt.
Im zweiten Schritt prüft ein Mitarbeiter des Veterinäramtes vor Ort Räumlichkeiten, Hygiene, Pflegezustand und Anzahl der Hunde.
Voraussetzungen
- Der Züchter, wie auch Stellvertreter benötigen einen Sachkundenachweis
- Die Zuverlässigkeit, von Züchter und Stellvertreter wird durch ein polizeiliche Führungszeugnis nachgewiesen. ggf., kann auch ein Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Nachweis über finanzielle Zuverlässigkeit angefordert werden.
- Begehung/Inaugenscheinnahme der Zuchtstätte, Hunde und Räumlichkeiten durch einen behördlichen Mitarbeiter des Veterinäramtes. Die Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten werden auf Eignung zur Hundezucht geprüft, in Verbindung mit Prüfung auf artgerechte Haltung und angegebener Anzahl der Hunde.
- Die baurechtliche Genehmigung über Lage des Grundstückes, Nutzung der jeweiligen Flächen, Gebäude und Räume. (vorherige Abklärung beim Bauamt!) Ist das Grundstück nicht im Eigentum, ggfs Miet- oder Pachtvertrag.
Checkliste Angaben Antrages auf § 11 TierSchG beim Veterinäramt
- Inhaber des Betriebes
- Ort des Gewerbes mit Lageplan
- Beschreibung der Tätigkeit
- Angaben über die verantwortliche Person
- Angaben über den Stellvertreter
- Sachkundenachweis verantwortliche Person
- Sachkundenachweis Stellvertreter
- Polizeiliches Führungszeugnis, Verantwortlicher und Stellvertreter
- Angabe der Hunderasse
- Anzahl der Hunde
- Plan der genauen Beschreibung der Räume
- genehmigter Bauantrag
Gewerbeanmeldung
Die Anzeige beim Gewerbeamt ist empfehlenswert, wer als gewerbsmäßiger/gewerblicher Hundezüchter eingestuft wird, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Nach Anmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch das Finanzamt und die IHK über die Tätigkeit. Dieses ist wichtig für eine rechtliche und steuerliche Einstufung.
Zuchtstättenabnahme
Die Zuchtstättenabnahme erfolgt durch einen Zuchtwart oder eine andere berechtigte Person des angehörigen Zuchtvereins. Es wird sichergestellt, dass die Haltungsbedingungen für Hunde und die Welpenaufzucht den Anforderungen entsprechen und die Zucht ordnungsgemäß abläuft.
Begrifflichkeiten
Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG
Besitzt ein Hundezüchter 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder hat 3 oder mehr Würfe pro Jahr, bedarf es einer Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG.
Es gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese nicht alle bei ihm leben, auch die Haltung von Hunden mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Auslaufflächen etc. gemeinsam genutzt werden.
Hundezucht
ist die
geplante
Verpaarung von Hunden mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen.
Bestandsbuch
Hundezüchter sind gesetzlich verpflichtet ein Bestandsbuch zu führen. Es dient der Dokumentation aller Hunde und Würfe eines Züchters. Es umfasst Informationen über die Zuchttiere, Zugangs- und Abgabedaten, Welpen, Wurfdaten, Chip- und Zuchtbuchnummern, Gesundheitsdaten. Die Daten müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Gewerbsmäßig
Die Gewerbsmäßigkeit bezieht sich auf das Tierschutzgesetz. Im Tierschutzgesetz gilt derjenige als gewerbsmäßig, der 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen besitzt oder 3 Würfe im Jahr hat. Hierzu ist eine Erlaubnis nach §11 TierSchG vom zuständigen Veterinäramt notwendig.
Gewerblich
Gewerbliche Hundezucht bezieht sich nicht auf das Tierschutzgesetz, sondern auf das Steuerrecht. Jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Dauer, eigener Verantwortung und mit Absicht einen Gewinn zu erzielen betrieben wird, kann als Gewerbe definiert werden. Die Anzahl der gehaltenen Hunde ist nicht unbedingt ausschlaggebend.
Als gewerblich wird eingestuft wer planmäßig züchtet, Wurfplanungen veröffentlicht, Welpen zum Verkauf präsentiert und wer eine professionellen Homepage für seine Zucht unterhält.


Elfen Glück
Windsprite Zucht mit Herz
Andrea Ohlmeier